Corona-App auf Firmensmartphones – Datenschutzkonform?

Im Juni diesen Jahres wurde mit viel Begeisterung die „Corona Warn App“ durch die Bundesregierung veröffentlicht. Durch die Nutzer mit eher mäßigem Erfolg bedacht, bekommt die App in Tagen des sogenannten „Teil-Lockdowns“ wieder mehr an Bedeutung zugesprochen.

In unserer Beraterpraxis haben wir nun schon öfters die Anfrage bekommen wie es sich denn mit einer „geplanten“ Installation der Corona-Warn App auf allen Firmensmartphones verhält. Das klären wir doch direkt mal in diesem Blogbeitrag.

„Wir werden es dem Virus möglichst schwermachen müssen“ so Jens Spahn unser Gesundheitsminister. Das Ziel ist es also alle Mittel zu nutzen um die Infektionszahlen so niedrig wie möglich zu halten um das Gesundheitssystem nicht zu überlasten. Zu dieser Exit-Strategie gehört auch die Corona-Warn App. Der Knackpunkt hierbei: damit diese auch nur annährend gut funktioniert, müssen so viele Menschen wie möglich mitmachen und die App auf ihren Smartphones installieren.

Ein Schelm der jetzt böses denkt – denn der eine oder andere Arbeitgeber nimmt den oben genannten Sachverhalt als Grundlage für eine Zwangsinstallation der App auf Firmensmartphones.

Doch kann der Arbeitgeber die Installation einer Corona-App wirklich anordnen?

Die Grundlage der Akzeptanz für die Corona-App liegt in der Freiwilligkeit. Das betont die Bundesregierung immer wieder. Eventuell auch deswegen, weil es kein Gesetz gibt, welches die Bundes- oder Landesregierungen ermächtigt die Menschen dazu zu zwingen eine Anwendung zu installieren.

In einer Firma besteht allerdings ein Weisungsrecht des Arbeitgebers. Dies gepaart mit der Führsorgepflicht, das Infektionsrisiko in der Belegschaft zu minimieren, wäre doch eine gute Grundlage für die Anordnung die App zu installieren oder? Die klare Antwort hierauf ist: Nein.

Wo liegen die Hürden?

Die Anordnung die App auf einem privaten Smartphone zu installieren bedarf eigentlich keiner weiteren Betrachtung. Denn das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist nur auf den betrieblichen Bereich beschränkt. Dann wäre doch zumindest eine Nutzung auf dem betrieblichen Smartphone vorstellbar? Auch das muss aktuell verneint werden. Denn es gibt keine Möglichkeit für die App zu unterscheiden wann eine Aktivität beruflich und wann privat ist. Der Mitarbeiter würde also auch in seiner Freizeit getrackt. Das stellt nach allgemeiner Rechtsauffassung einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter dar. Es besteht zwar die Möglichkeit eine umfassende Interessensabwägung durchzuführen, welche aber wohl regelmässig nicht positiv für den Arbeitgeber ausfallen wird.

Der Arbeitnehmer hat seine Gesundheit zu schützen!?

Nun gibt es noch die Argumentation das die Mitarbeiter doch sicherlich verpflichtet sind die eigene Gesundheit zum Zwecke der Arbeitskraft zu erhalten. Doch weit gefehlt. Grundsätzlich haben Beschäftigte keinerlei Pflichten gegenüber den Arbeitgeber die eigene Gesundheit zu schützen. Wäre dies der Fall so würden sich Mitarbeiter bereits bei der Ausübung von sogenannten Risikosportarten wie Skifahren, Paragliden oder Motorbootfahren, pflichtwidrig verhalten. Dies ist jedoch nach aktueller Rechtssprechnung nicht der Fall.

Eine Frage der Erforderlichkeit?

Wie sieht es mit der Frage nach der Erforderlichkeit aus? Firmen können argumentieren, dass Sie ein legitimes Interesse am Erhalt der Gesundheit gegenüber Geschäftspartnern und Kunden haben und darum auf eine Zwangsinstallation der App bestehen. Doch auch diese liegt nur vor, wenn es kein milderes Mittel gibt. Dieses gibt es aber in Form von Abstand, Schutzmasken und ein generelles Hygienekonzept welches jedes Unternehmen haben sollte.

Denkbar wäre diese Argumentation also nur bei Berufsfeldern bei denen der enge Kontakt zu Kunden oder Patienten unvermeidbar ist – beispielsweise in Pflegeberufen.

Technische Möglichkeiten beachten

Wenn eine Abwägung durchgeführt werden muss dürfen natürlich die technischen Aspekte und Sachverhalte nicht ignoriert werden. Stellt sich eine Anordnung zur Zwangsnutzung der App als unumgänglich heraus, zum Beispiel für alle Firmen Niederlassungen über Landesgrenzen hinweg, so müssen beim Abwägungs- und Dokumentationsprozess die unterschiedlichen technischen Gegebenheiten der Apps beachtet werden. Dies können beispielsweise sein:

  • Welche grundsätzliche Technik wird für die App genutzt – Blutooth, GPS?
  • Wie und wo werden die erhobenen Daten gespeichert? Direkt auf dem Smartphone oder gibt es einen zentralen Server?
  • Welche Datenarten werden erhoben?
  • Werden die Daten ausreichend anonymisiert?
  • Wird der Arbeitgeber automatisch über eine positiven Fall benachrichtigt ohne das der Nutzer Einfluss hierauf hätte?

Was wäre also das Fazit?

Es mag tatsächlich Bereiche geben bei denen eine Zwangsinstallation der Corona-Warn App sinnvoll und auch argumentierbar ist. Dies dürfte sich aber regelmässig auf Berufe begrenzen bei denen es unumgänglich ist nahen Kontakt zum Kunden oder Patienten zu haben. Dies wären wohl vorwiegend Arbeitgeber wie Krankenhäuser, Pflegestätten und ähnliches.

Generell ist von einer Anordnung zur Nutzung der Warn App eher abzuraten. Ebenfalls ist es für die aktuellen Apps so gut wie nicht möglich das Freizeitverhalten von betrieblichen Aktivitäten zu trennen, was weitere rechtliche Hürden mit sich bringt.

Letztendlich bleibt es dabei: die Corona-Warn App beruht auf Freiwilligkeit und setzt auf die Verantwortung und den Willen jedes Einzelnen diese zu nutzen und damit das Gesundheitssystem und die eigene Gesundheit zu unterstützen.

 

*dieser Artikel stellt den aktuellen Sachverhalt dar und ist keine juristische Beratung
Christoph Renk
Christoph Rank
Senior Consultant Datenschutz & Compliance